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Ein Baby schläft auf der Brust des Vaters
Eltern & Kind

Schwangerschaft, Babypause, Arbeitgeber: Alles Wichtige!

Welche Regelungen rund um Mutterschutz und Elternzeit sind wichtig für schwangere Beschäftigte und Arbeitgeber? Und wie kann der Aus- und Wiedereinstieg optimal für beide Seiten aussehen? Alles über Mitteilungspflicht, Arbeitszeit, Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, Elternzeit, Wiedereinstieg und Teilzeit.

In den vergangenen Jahren wurde die Rechtslage rund um das Thema Mutterschutz und Elternzeit deutlich komplexer. Das führt im gleichen Zuge dazu, dass werdende Eltern, Personalverantwortliche und Führungskräfte im Behördendschungel den Durchblick verlieren.

Alles was Sie über Mutterschutz und Elternzeit wissen müssen, wenn Sie berufstätig sind, erfahren Sie hier.

1. Schwangerschaftsmeldung an den Arbeitgeber

Erwarten Eltern baldigen Nachwuchs, erweist sich als nächster Schritt den/die Personaler:in oder die Führungskraft darüber zu informieren.

Doch es gibt verschiedene Regelungen, welche Sie über Schwangerschaftsmeldungen kennen sollten.

1.1. Wann muss Schwangerschaft von Arbeitnehmerin gemeldet werden?

Grundsätzlich besteht bei einer Schwangerschaft keine Mitteilungspflicht an den/die Arbeitgeber:in. Die Arbeitnehmerin kann sich den Zeitpunkt selbst auswählen.

Es empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige Schwangerschaftsmeldung, weil der/die Arbeitgeber:in erst dann Maßnahmen ergreifen kann, die Mutter und Kind schützen. Für den/die Arbeitgeber:in ergibt sich mit frühzeitiger Bekanntgabe eine bessere Planbarkeit hinsichtlich Vertretung und Arbeitsorganisation während der Mutterschutzfristen.

Gut zu wissen

Der/Die Arbeitgeber:in darf jedoch ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme als Nachweis verlangen und muss die Kosten hierfür übernehmen.

1.2. Was muss die/der Arbeitgeber:in auf die Meldung hin veranlassen?

Schritte für Arbeitgeber nach Meldung einer Schwangerschaft:

  • Meldung bei zuständiger Aufsichtsbehörde (in Berlin ist das z.B. das Landesamt für Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung).
  • Individuelle Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz und die ausgeübten Tätigkeiten der Arbeitnehmerin.
  • Angebot der werdenden Mutter zu einem persönlichen Gespräch.
  • Mitteilung an Personen im Betrieb, die mit Ausführung/Umsetzung der Schutzmaßnahmen betraut sind (Arbeitsschutz vs. Datenschutz)
  • Beratung durch zuständige Aufsichtsbehörde in Anspruch nehmen!

​​​​2. Schwangerschaft & Arbeitsschutz

Gesetzliche Regelungen im Fall einer Schwangerschaft dienen dem Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Frau und des Kindes.

Führungskräfte sollten im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutz-rechtlichen Beurteilung, die Arbeitsbedingungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau mit ihrem Kind ausgesetzt sein kann.

Gut zu wissen

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gilt es zu dokumentieren und die gesamte Belegschaft hierüber zu informieren. Bei mehr als drei weiblichen Beschäftigten ist es vorgesehen, dass Mutterschutzgesetz auszuhändigen oder digital zugänglich zu machen.

2.1. An welchen Zeiten muss ich als Schwangere oder Stillende nicht mehr arbeiten?

Verbote für Schwangere und Stillende:

  • Mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche
  • Mehrarbeit (Überstunden)
  • Nachtarbeit (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr)
  • Sonn- und Feiertage
  • Ruhezeit unter 11 Stunden (vor allem bei Schichtarbeit)

Beachte: Mit Zustimmung der Arbeitnehmerin (kann sie jederzeit widerrufen) und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden.

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2.2. Wann treten Beschäftigungsverbote in Kraft?

Bei folgenden Tätigkeiten tritt ein Beschäftigungsverbot in Kraft:

  • Gefahr- und Biostoffe
  • Physikalische Einwirkungen (Strahlungen, Erschütterungen, Lärm, Hitze, Kälte)
  • Nässe, Druck, Sauerstoffreduktion) in gefährlichem Maß
  • Körperliche Belastungen (z.B. Lasten über 5 kg)
  • Akkord-, Fließband- oder getaktete Arbeit
Gut zu wissen!

Bildschirmarbeit ist nicht verboten, kann aber gegebenenfalls optimiert werden.

 

2.3. Welche Schutzfristen müssen rund um die Geburt eingehalten werden?

  • Vor Geburt: 6 Wochen
  • Nach Geburt: 8 Wochen, 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten

Beachte: Die Arbeitnehmerin kann sich zur Arbeit vor der Geburt auch innerhalb der Schutzfrist bereit erklären. Dies ist jederzeit durch die werdende Mutter widerruflich.

2.4. Stillende Mütter im Unternehmen

Entschließt sich eine Mutter ihr Kind im Büro zu stillen, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sie den Arbeitsplatz gestalten sollten, um eine stillfreundliche Umgebung für Mutter und Kind zu schaffen.

2.5. Wie lassen sich stillfreundliche Arbeitsplätze in Unternehmen gestalten?

In der Regel reicht ein Rückzugs- und Pausenraum, idealerweise mit einer bequemen Sitzgelegenheit, einem Stillkissen und mit mobilem Sichtschutz.

Falls keine Kinderbetreuung vor Ort im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden kann, sind möglichst störungsfreie Abläufe abzustimmen, wie eine private Kinderbetreuungsperson, welche das Baby bringen und abholen kann. Auch eine Möglichkeit, abgepumpte Muttermilch gekühlt aufzubewahren kann sehr hilfreich sein.

Die für das Stillen freigestellte Zeit beträgt mindestens 2 Mal täglich für 30 Minuten oder 1 Mal täglich für 60 Minuten (bis zum ersten Geburtstag des Kindes). Wichtig ist dabei, dass die Freistellung mündlich oder schriftlich verlangt wird.

Werden mehr als 8 Stunden gearbeitet, ohne dass es in dieser Zeit eine Ruhepause von mindestens 2 Stunden gab, dann beträgt die für das Stillen freigestellte Zeit 2 Mal pro Tag mindestens 45 Minuten.

Wenn es in der Nähe des Arbeitsplatzes der stillenden Mutter keine Möglichkeit gibt, das Kind zu stillen, dann kann eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten verlangt werden.

Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten, steht Ihnen Zeit zum Stillen zu. Allerdings müssen Sie bei Teilzeitarbeit auch die Interessen des Arbeitsgebers berücksichtigen und die Zeiten, in denen Sie Ihr Kind stillen, so legen, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.

3. Elternzeit

Elternzeit ist eine Zeit beruflicher Freistellung, in der Frauen und Männer nach der Geburt eines Kindes dessen Betreuung sicherstellen. Es besteht der Anspruch, nach der Rückkehr eine gleichwertige Stelle im Unternehmen angeboten zu bekommen.

3.1. Was sind die Voraussetzungen, um Elternzeit zu beziehen?

Das Kind muss im selben Haushalt leben und wird überwiegend selbst betreut und erzogen.

3.2. Wer darf Elternzeit in Anspruch nehmen?

  • Arbeitnehmer:innen und Auszubildende
  • Leibliche Eltern
  • Adoptiveltern
  • Pflegeeltern
  • ggf. Großeltern (wenn Elternteil minderjährig oder Ausbildung in Minderjährigkeit begonnen)
  • jeder Elternteil allein oder beide zusammen

3.3. Wann und wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Zwischen der Geburt des Kindes und dem 8. Geburtstag kann jedes Elternteil bis zu drei Jahren (36 Monate) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Diese Regelung gilt für jedes Kind, dass im selben Haushalt betreut wird. Die Zeiträume können sich dabei überschneiden.

Bei Zwillingen können insgesamt 6 Jahre Elternzeit genommen werden.

3.4. Wie kann Elternzeit aufgeteilt werden?

Insgesamt sind drei Zeitabschnitte möglich. Diese können tage-, wochen- oder monatsweise eingeteilt werden.

Von den zustehenden 36 Monaten Elternzeit je Elternteil, können höchstens 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beansprucht werden.

Der Mutterschutz (nach der Geburt) wird voll auf die Elternzeit angerechnet.

3.5. Wie kann Elternzeit beantragt werden?

Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt schriftlich beim Arbeitgeber. Es ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Deshalb genügt eine E-Mail allein nicht.

3.6. Wann kann Elternzeit beantragt werden?

Die Antragsfristen lauten wie folgt:

  • 7 Wochen zwischen der Geburt und dem 3. Geburtstag
  • 13 Wochen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag​​​

Beachte: Wenn die Mutter die Frist aus objektiven Gründen, beispielsweise Komplikationen bei der Geburt, verhindert war, die Frist zur Anmeldung einzuhalten.

3.7. Kann der Zeitraum der Elternzeit verändert werden?

Die Verteilung der Elternzeit ist ab Antragstellung (vor dem 3. Geburtstag) für 2 Jahre verbindlich festgelegt. Eine Änderung (Verlängerung) benötigt die Zustimmung des Arbeitgebers.

Wurde die Elternzeit beispielsweise für das 1. Lebensjahr beantragt, gilt die Elternzeit nach Ablauf der Frist automatisch als beendet.

3.8. Kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden?

Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn folgende Gründe eintreten:

  • Geburt eines weiteren Kindes
  • Schwere Krankheit des Arbeitnehmers
  • Schwerbehinderung eines Elternteils
  • Tod eines Elternteils
  • Tod des Kindes eines Elternteils
  • Tod des Kindes (Elternzeit endet 3 Wochen nach Tod)
  • Erhebliche Existenzgefährdung der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit (Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen)
  • Erneute Mutterschutzfrist (Arbeitnehmerin soll rechtzeitige Mitteilung machen; Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich)

3.9. Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber in Bezug auf Elternzeit?

Die Elternzeit ist nicht abdingbar. Der/die Arbeitgeber:in kann sogar mehr als drei Abschnitte gewähren oder den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegen soll. Dabei ist der/ die Arbeitgeber:in eine Frist von 8 Wochen nach Zugang des Antrags einzuhalten.

Die Elternzeit muss durch den/ die Arbeitgeber:in bescheinigt werden.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der/die Arbeitnehmer:in dem/der (neuen) Arbeitgeber:in evtl. die frühere Elternzeit durch Bescheinigung des (vorherigen) Arbeitgebers nachweisen. Unter Beachtung der Gesamtdauer ist die Zustimmung zu einer vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit möglich.

4. Welche Voraussetzungen bestehen, um in Teilzeit zu arbeiten?

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Mind. 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende)
  • Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten
  • Arbeitszeitverringerung nicht unter 15 Wochenstunden
  • Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden
  • Arbeitszeitverringerung für mind. 2 Monate

Falls schon vor der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit unter 32 Stunden bestand, kann diese unverändert fortgesetzt werden.

4.1. Wie kann ich Teilzeitarbeit während der Elternzeit beantragen?

Die Antragsfristen bestehen analog zur Elternzeit:

  • 7 Wochen zwischen der Geburt und dem 3. Geburtstag
  • 13 Wochen zwischen 3. und 8. Geburtstag

​​​​​​​Beachte: In dem Antrag muss unbedingt der Beginn und die Dauer der Teilzeitarbeit während der Elternzeit festgehalten werden. Die Angabe der Verteilung der Zeit ist optional.

Gut zu wissen!

Der Arbeitsvertrag muss nicht geändert werden!

4.2. Welche Rechte und Pflichten hat der/die Arbeitgeber:in, wenn Teilzeitarbeit während der Elternzeit gewünscht ist?

Die Ablehnung des Teilzeitantrages kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Dabei muss der/die Arbeitgeber:in folgende Fristen beachten:

  • Innerhalb von 4 Wochen (bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag)
  • Innerhalb von 8 Wochen (bei Elternzeit bis zum 8. Geburtstag)
  • Ggf. entscheidet Arbeitsgericht

4.3. Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber in Bezug auf Elternzeit?

Die Elternzeit ist nicht abdingbar. Der/Die Arbeitgeber:in kann sogar mehr als drei Abschnitte gewähren oder den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt.

Beachte: Erfolgt die Ablehnung nicht fristgerecht:

Es besteht eine Zustimmungsfiktion, das heißt die Verringerung der Arbeitszeit ist entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin verbindlich festgelegt.

Wenn der/die Arbeitnehmer:in während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber:in in Teilzeit arbeiten, kann der Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.

5. Besteht während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch?

​​​​​​​

  • Die Kürzung der Urlaubszeit erfolgt um 1/12 für jeden vollen Monat in Elternzeit.
  • Bei Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit besteht keine Kürzung des Urlaubsanspruches.
  • Bestehender Resturlaub vor Beginn des Mutterschutzes oder der Elternzeit kann nicht verfallen.
  • Wurde zu viel Urlaub in Anspruch genommen, kann dieser nach der Elternzeit angerechnet werden.
  • Beschäftigungsverbote durch den Mutterschutz zählen als aktive Beschäftigungszeiten.
  • Der/Die Arbeitgeber:in muss eine Kürzungserklärung abgeben, d.h. der/die Arbeitgeber:in muss für den Arbeitnehmenden erkennbar erklären, dass der Urlaub in der Elternzeit gekürzt wird.

6. Welche Rechte bestehen nach der Rückkehr aus der Elternzeit?

Rückkehrer aus der Elternzeit können folgende Rechte geltend machen:

  • Anspruch auf gleichwertige Stelle
  • Bestandsschutz: Gleiche Stundenanzahl, gleiche oder vergleichbare Aufgaben, gleiches Gehalt.

7. Gibt es einen Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Für Mütter gilt ein Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Es genügt, dass dem/der Arbeitgeber:in die Schwangerschaft/Entbindung 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Für beide Elternteile besteht ein Kündigungsschutz ab dem Verlangen der Elternzeit, allerdings frühestens 8 Wochen vor Beginn bei einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag und 14 Wochen vor Beginn bei einer Elternzeit zwischen dem 3. und  8. Geburtstag.

Befristete Arbeitsverträge enden wie vereinbart. Zu beachten ist, dass der Antrag bei der Behörde für Arbeitsschutz auf Zulässigerklärung der Kündigung möglich ist. Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten ist möglich.

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