Pflegereform 2027
Finanzen & Recht

Pflegereform 2027: Was ändert sich bei der Pflegeversicherung?

Ende September 2026 hat das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Pflegereform 2027 beschlossen. Geplant sind unter anderem Änderungen beim Pflegegeld, bei Leistungen der häuslichen Pflege, den Pflegegraden und den Beiträgen zur Pflegeversicherung.

Fachverantwortlicher: Jürgen Griesbeck, Produktverantwortlicher Homecare-Eldercare, pme Familienservice

Zusammenfassung

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist damit noch nicht in Kraft. Für 2026 gelten weiterhin die bisherigen Ansprüche. Der Entwurf sieht Änderungen bei Beiträgen, Leistungsbudgets, Pflegegraden und Prävention vor. Im parlamentarischen Verfahren sind noch Änderungen möglich. Stand 7. Oktober.

Aktueller Stand der Pflegereform 2027

Im Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen ersten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) vorgelegt. Nach Kritik von Verbänden und Koalitionspartnern sowie dem Wechsel im Gesundheitsministerium wurde der Entwurf stark überarbeitet. 

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett nun den Gesetzentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren. Bundestag und Bundesrat beraten darüber, und im weiteren Verfahren sind noch Änderungen möglich. Ziel ist es, das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel zu verabschieden. Die wesentlichen Regelungen sollen nach derzeitigem Stand zum 1. Januar 2027 wirksam werden.

Warum wird die Pflegeversicherung reformiert? 

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht unter massivem finanziellen Druck. Seit einigen Jahren übersteigen die Ausgaben für Pflegeleistungen die Einnahmen aus den Beiträgen deutlich.

Ziel der Reform ist es, das System finanziell neu zu ordnen und damit zu stabilisieren. Gleichzeitig soll die Reform dazu beitragen, die pflegerische Versorgung langfristig abzusichern.

Vom Referentenentwurf zum Kabinettsentwurf: Die wichtigsten Änderungen

Im Kabinettsentwurf vom 30. September sind mehrere besonders umstrittene Kürzungen nicht mehr enthalten, unter anderem:

Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige: Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen. 

Auch die zunächst vorgesehene Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten nach einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 wurde gestrichen.

"Die vorgestellten Änderungen sind Inhalt eines Kabinettsentwurfs und bisher noch nicht endgültig beschlossen. Wir beobachten den Gesetzgebungsprozess und aktualisieren diesen Beitrag, sobald neue verlässliche Informationen vorliegen."
Jürgen Griesbeck, Homecare-Eldercare, pme Familienservice

Was soll sich bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung ändern?

Die gute Nachricht: Der allgemeine Beitragssatz für die Pflegeversicherung soll laut Gesetzentwurf vom 30. September bei 3,6 Prozent stabil bleiben. 

Für kinderlose Versicherte soll der Beitragszuschlag zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen. 

Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 soll einmalig um 300 Euro im Monat angehoben werden. Für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern ist ab 2028 ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen – analog zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ausnahmen soll es unter anderem für Eltern von Kindern mit Behinderungen und pflegende Angehörige geben.


 

Neue Regeln für die häusliche Pflege 

Pflegegeld und ambulante Sachleistung werden neu gebündelt

Laut Gesetzentwurf sollen Pflegegeld und ambulante Sachleistungen in neue Leistungsbudgets überführt werden. Beim Pflegegeld sind folgende Beträge pro Monat vorgesehen: 

  • Pflegegrad 2: 380 Euro
  • Pflegegrad 3: 630 Euro
  • Pflegegrad 4: 890 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.080 Euro

Auch die Sachleistungsbudgets sollen gegenüber den heutigen Beträgen steigen. Die höheren Beträge sind allerdings nicht als reine Leistungserhöhung zu verstehen. Die neuen Budgets bündeln verschiedene Leistungen, die bislang teilweise getrennt voneinander bestehen. 

Unter anderem sollen künftig bisher eigenständige Leistungen für bestimmte Pflegehilfsmittel sowie Leistungen der Ersatzpflege aus den neuen Budgets finanziert werden. 

Verhinderungspflege und Überbrückungsbudget: Was ist geplant?

Die Verhinderungspflege soll nach dem Gesetzentwurf künftig nicht mehr als eigenständiger Leistungsanspruch bestehen. Die Möglichkeit einer Ersatzpflege bleibt jedoch erhalten und soll über die neuen Budgets finanziert werden. 

Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf für akute Pflege- und Überbrückungssituationen ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Dieses Budget soll beispielsweise für ambulante Notdienste oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden können.

Sozialraumbudget und Entlastungsbetrag

Nach dem Gesetzentwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ebenfalls neu geordnet werden. 

  • Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich zur Verfügung stehen, das für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. 
  • Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen. 
  • Für Pflegegrad 1 ist künftig kein Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget vorgesehen. 

Wichtig: Der Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft, er soll aber stärker auf Beratung, Begleitung und Prävention ausgerichtet werden. Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, gilt grundsätzlich Bestandsschutz hinsichtlich des bereits anerkannten Pflegegrades. Für neue Begutachtungen sollen die Schwellenwerte der Pflegegrade 1 bis 3 angepasst werden. Ziel der Bundesregierung ist es, die Pflegegrade zielgenauer zu vergeben.

Prävention und Pflegebegleitung im Mittelpunkt

Ein weiterer Schwerpunkt ist „Reha vor Pflege“. Bei der Pflegebegutachtung soll künftig konsequenter geprüft werden, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf reduzieren kann. 

Versicherte ab 60 Jahren sollen einen Anspruch auf einen „Check-up 60+“ erhalten. Ziel ist es, gesundheitliche Risiken und Belastungen frühzeitig zu erkennen, um einen Verlust von Selbständigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Familien, die Pflegebedürftige zu Hause versorgen, sollen laut Gesetzentwurf Unterstützung durch eine präventionsorientierte fachliche Pflegebegleitung erhalten. Neben dem Aufbau eines stabilen, nachhaltigen Versorgungsarrangements sollen damit insbesondere die gesundheitliche und pflegerische Situation der Pflegebedürftigen verbessert und die pflegenden Angehörigen entlastet werden. 

Mehr Digitalisierung

Mit einem digitalen „Pflege-Cockpit“ sollen künftig Informationen, Anträge und weitere Angebote an einem zentralen digitalen Zugang gebündelt werden. Pflegeeinrichtungen sollen außerdem mehr Möglichkeiten erhalten, digitale und technische Innovationen einzusetzen.

Was gilt bis zum Inkrafttreten der Reform?

Der Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt, aber noch kein geltendes Gesetz. Die parlamentarischen Beratungen stehen erst bevor. Darüber hinaus soll eine Strukturkommission weitere grundlegende Fragen der Pflegeversicherung bearbeiten und Vorschläge für eine längerfristige Reform entwickeln. 

Wichtig: Zwischen dem heute geltenden Recht, dem ursprünglichen Referentenentwurf und dem jetzt beschlossenen Kabinettsentwurf muss sauber unterschieden werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung gelten weiterhin die bestehenden Leistungsansprüche.

Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun? 

Wer Unterstützung im Alltag benötigt und bislang noch keinen Pflegegrad beantragt hat, sollte den Erstantrag möglichst vor Inkrafttreten der Reform stellen. Voraussichtlich bis zum 31.12.2026 gelten noch die bisherigen Regeln. 


 

"Sie möchten einen Pflegegrad beantragen oder eine Höherstufung prüfen lassen? Lassen Sie sich zeitnah beraten – besonders, wenn für Sie noch die derzeit geltenden Regeln maßgeblich sein sollen."
Jürgen Griesbeck, Produktverantwortlicher Homecare-Eldercare, pme Familienservice


Pflegegrad beantragen: Die ersten Schritte

  1. Pflegekasse kontaktieren: Der Antrag kann zunächst telefonisch, schriftlich oder über die verfügbaren Online-Angebote der Pflegekasse gestellt werden. Die Kasse informiert über die nächsten Schritte und die benötigten Unterlagen.
  2. Antrag ausfüllen: Beschreiben Sie den Unterstützungsbedarf im Alltag möglichst konkret. Wenn Sie für eine andere Person handeln, klären Sie, ob eine Vollmacht oder ein anderer Nachweis erforderlich ist.
  3. Begutachtung vorbereiten: Notieren Sie über mehrere Tage, wobei und wie oft Hilfe benötigt wird. Legen Sie Arztberichte, Befunde, Medikamentenpläne und weitere relevante Unterlagen bereit.
  4. Beim Termin offen berichten: Schildern Sie die tatsächlichen Schwierigkeiten im Alltag. Beschönigen Sie den Hilfebedarf nicht; die Begutachtung soll den Alltag realistisch abbilden.
  5. Bescheid prüfen: Lesen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig. Wenn Sie die Entscheidung für unzutreffend halten, beachten Sie die dort genannte Frist für einen Widerspruch.

Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Weitere Hinweise bietet der Familienservice-Artikel zum Pflegegradantrag.

Gut beraten mit Homecare-Eldercare

Unsere Fachberater:innen informieren über gesetzliche Regelungen, beraten individuell und vermitteln passende Leistungsanbieter, damit die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf so gut wie möglich sichergestellt ist.

Unser Team des pme Homecare-Eldercare ist online, telefonisch und vor Ort für Sie da. Das Angebot gilt für Beschäftigte unserer Vertragspartner. 


FAQ: Pflegereform 2027 – was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändern könnte

Ist die Pflegereform 2027 bereits beschlossen und in Kraft?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat beraten noch darüber. Bis zu einem Inkrafttreten gelten die bisherigen Ansprüche.

Was soll sich 2027 beim Pflegegeld ändern?

Der Kabinettsentwurf sieht eine Neuordnung der Leistungen für häusliche Pflege vor. Vorgesehen sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Die Beträge sollen teilweise bisher getrennte Leistungen bündeln.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein. Laut Kabinettsentwurf soll Pflegegrad 1 bestehen bleiben; die Leistungen sollen jedoch stärker auf Beratung, Begleitung und Prävention ausgerichtet werden. 

Was gilt für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben?

Der Kabinettsentwurf sieht Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade vor. Änderungen an den Einstufungsschwellen sollen vor allem neue Begutachtungen betreffen. Noch gilt jedoch das bisherige Recht. 

Was soll den Entlastungsbetrag von 131 Euro ersetzen?

Für Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich vorgesehen; für unter 25-Jährige sollen es bis zu 300 Euro sein. Für Pflegegrad 1 ist im Entwurf kein entsprechendes Budget vorgesehen. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Ansprüche weiter.