
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um diese Leistungen zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person (oder ein Angehöriger) bei ihrer Pflegeversicherung – einer Abteilung ihrer Krankenkasse – einen Antrag stellen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden die Leistungen rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bezahlt. Es gilt also den Antrag möglichst rasch zu stellen.
Die Pflegeversicherung beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ein Gutachten über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit zu erstellen. Zu diesem Zweck kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zur pflegebedürftigen Person.
Die richtige Vorbereitung auf den Besuch des MDK
Von diesem Besuch hängt sehr viel ab, denn das Gutachten des MDK ist die Grundlage für die Entscheidung der Pflegeversicherung, ob und welche Leistungen die pflegebedürftige Person erhält. Angehörige und Patienten sollten sich auf diesen Termin (der rechtzeitig angekündigt werden muss) gut vorbereiten. Empfehlenswert ist es zum Beispiel, über mehrere Tage ein Pflegetagebuch zu führen, in dem alle Pflegetätigkeiten notiert werden, die für die Pflegeversicherung relevant sind. Sinnvoll ist es auch, vorab mit dem Patienten über seinen Hilfebedarf im Alltag zu sprechen. Besonders wichtig: Auch wenn sich die Patienten verständlicherweise in einem guten Licht darstellen möchten, sollten sie beim Begutachtungstermin ihre Hilfebedürftigkeit deutlich zeigen und die Lage keineswegs beschönigen.
Bei Verzögerung Entschädigung möglich
Bei der Bearbeitung der Anträge sind die Pflegekassen an eine Frist gebunden. Maximal 25 Werktage dürfen zwischen dem Besuch des MDK und dem Bescheid vergehen. Dauert es länger, können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen eine Entschädigung in Höhe von 70 Euro pro angefangener Woche fordern. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim lebt und bereits mindestens Pflegegrad zwei hat.Ist der Pflegegrad niedriger als erwartet? Oder wurde überhaupt kein Pflegegrad bewilligt? In einem solchen Fall können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Sollte auch das keinen Erfolg zeigen, bleibt immer noch der Gang zum Sozialgericht.

„Vom Besuch des Medizinischen Dienstes hängt vieles ab. Wir empfehlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, sich gut auf diesen Termin vorzubereiten.“
Jürgen Griesbeck, Produktverantwortlicher Homecare-Eldercare, pme Familienservice Gruppe
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