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Finanzen & Recht

Ganztagsförderungsgesetz: was Eltern wissen sollten

Das neue Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) schafft einen bundesweiten Rechtsanspruch auf qualitative Ganztagsbetreuung, um Familien mit Kindern im Grundschulalter besser zu entlasten. Ab dem Schuljahr 2026/27 erhalten Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung, der schrittweise bis zum Schuljahr 2029/30 auf alle Klassenstufen 1 bis 4 ausgeweitet wird.  

Damit soll die bisherige Betreuungslücke zwischen Kita und Schule geschlossen und eine verlässliche Betreuung über den Vormittag hinaus ermöglicht werden.

Fachexpertin: Melanie Besold, Rechtsanwältin bei pme Familienservice. 

Was bedeutet das Ganztagsförderungsgesetz für Familien? 

Mit dem neuen Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) gibt es erstmals einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschulzeit. Familien sollen auf diesem Weg eine verlässliche Betreuung über den Schulvormittag hinaus erhalten – ohne auf private Nachmittagsangebote angewiesen zu sein. 

Damit soll die bisherige Lücke zwischen der Kindertagesbetreuung und der Grundschule geschlossen werden: Wo nach der Kita-Zeit häufig Betreuungsengpässe entstanden, steht künftig eine qualitativ hochwertige Ganztagsbetreuung zur Verfügung. 

Wann tritt das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) in Kraft? 

Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) tritt schrittweise ab dem Schuljahr 2026/2027 in Kraft, beginnend mit der ersten Klasse. Die Einführung erfolgt stufenweise, sodass bis zum Schuljahr 2029/2030 alle Grundschulkinder einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung haben. 

Rechtsrahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) 

Der Ganztagsanspruch ist im Sozialgesetzbuch VIII § 24 Abs. 4 verankert und stellt einen wichtigen Baustein der familienpolitischen Förderung und des Ausbaus hochwertiger Kindertagesbetreuung dar – mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verstärkt zu fördern.  

  • Start: Schuljahr 2026/2027 für Kinder der 1. Klasse 
  • Ausbau der Ganztagsbetreuung erfolgt schrittweise bis 2029/2030: Jährlich kommt eine Klassenstufe dazu.
  • Betreuungszeit: Bis zu 8 Stunden täglich (inkl. Unterrichtszeit) und an fünf Werktagen pro Woche 
  • Ferien: Betreuung ist grundsätzlich möglich.
  • Schließzeiten: maximal vier Wochen pro Jahr


 

Wer hat Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung? 

Grundsätzlich hat jedes Grundschulkind einen Anspruch auf Ganztagesbetreuung (siehe Kapitel „Rechtsrahmen des Ganztagsförderungsgesetzes“). In der Praxis ist jedoch von Kapazitätsengpässen auszugehen.  

  • Eltern sollten sich frühzeitig über Anmeldung und Kapazitäten bei ihrer Schule oder Kommune informieren. 
  • In vielen Regionen gibt es Wartelisten, die sich häufig an der Dringlichkeit (Berufstätigkeit, keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten etc.) orientieren. Wer rechtzeitig nachfragt, sichert sich die besten Chancen auf einen Platz.
  • Notbetreuung oder Übergangslösungen können verfügbar sein, falls aktuell keine Kapazitäten bestehen.
Berücksichtigung von Härtefällen bei Engpässen!

Bei Kapazitätsengpässen werden bei der Platzvergabe in der Regel sogenannte Härtefälle berücksichtigt, etwa wenn keine alternative Betreuung bei Alleinerziehenden oder beidseitig berufstätigen Eltern vorhanden ist. Die Entscheidung liegt im Ermessen des jeweiligen Trägers. 

Welche Angebote umfasst das neue Ganztagsförderungsgesetz? 

Laut des neuen Ganztagsförderungsgesetzes können neben der Kernbetreuung von Kindern im Grundschulalter auch zusätzliche Angebote wie

  • Hausaufgabenbetreuung, 
  • Förderunterricht,
  • oder Freizeitgestaltung in Anspruch genommen werden. 

Die Gestaltung dieser Zusatzangebote liegt in der Verantwortung der jeweiligen Träger, die je nach Bundesland und Kommune unterschiedliche Modelle umsetzen können.  

In einigen Regionen arbeiten Schulen eng mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Sportvereinen oder Musikschulen zusammen, um ein vielfältiges Angebot bereitzustellen. Dabei haben die Träger einen gewissen Gestaltungsspielraum, um auf lokale Bedürfnisse und Ressourcen einzugehen.

Ist die Ganztagsbetreuung kostenfrei? 

Obwohl der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung besteht, ist die Betreuung nicht immer komplett kostenfrei. Die Höhe der Elternbeiträge hängt von Schulform, Bundesland und Trägerschaft ab. Beispiele: 

  • Gebundene Ganztagsschulen: Betreuung ist meist kostenfrei, abgesehen von außerschulischen Angeboten wie Ferienbetreuung. 
  • Offene Ganztagsschulen (OGS): Unterricht am Vormittag ist verpflichtend; zusätzliche Angebote wie Hausaufgabenbetreuung oder Freizeitprojekte können kostenpflichtig sein. 
  • Träger der Kinder- und Jugendhilfe: Bei Horten oder ähnlichen Einrichtungen können Elternbeiträge für Betreuung oder Zusatzangebote erhoben werden. 

Zu der Ganztagsbetreuung gehört in der Regel auch die Bereitstellung eines gesunden Mittagessens nach allgemeinem Standard. Dieses wird häufig über eine Verpflegungspauschale abgerechnet, die je nach Region und Anbieter unterschiedlich hoch sein kann. 

Bleiben Sie informiert zu gesetzlichen Änderungen für Familien. Lesen Sie jetzt “Elterngeldreform 2027: Was sich ändern könnte“! 

Tipps für Eltern zur neuen Regelung der Ganztagsförderung

Die Ganztagsbetreuung unterscheidet sich stark – je nach Bundesland, Kommune und Schule. Eltern sollten daher prüfen: 

  • Verfügbare Plätze: Wie viele Kinder können aufgenommen werden? Gibt es Wartelisten? 
  • Anmeldefristen und Verfahren: Bis wann muss angemeldet werden? Gibt es digitale Anmeldemöglichkeiten?
  • Übergangslösungen: Werden Not- oder Übergangsbetreuungen angeboten, falls aktuell kein Platz frei ist?
  • Kosten und Zusatzangebote: Welche Angebote (Mittagessen, Ferienbetreuung, AGs) sind verfügbar, und wie werden sie finanziert? 
Tipp!

Frühzeitig bei Schule oder Kommune nachfragen, Anmeldungen rechtzeitig einreichen und sich über Alternativen informieren. So haben Sie die besten Chancen auf einen passenden Platz für Ihr Kind.

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FAQ: Häufige Fragen zum Ganztagsförderungsgesetz 

1. Was ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)? 

Ein Gesetz, das bundesweit Grundschulkindern einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung sichert, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. 

2. Ab wann gilt der Anspruch auf Ganztagsbetreuung? 

Der Anspruch wird ab dem Schuljahr 2026/27 für Erstklässler eingeführt und schrittweise bis zum Schuljahr 2029/30 auf alle Klassenstufen 1 bis 4 erweitert. 

3. Wer hat Anspruch auf Ganztagsbetreuung? 

Grundsätzlich alle Kinder im Grundschulalter, wobei regionale Kapazitätsengpässe möglich sind. Eltern sollten sich daher frühzeitig anmelden. 

4. Welche Angebote sind in der Ganztagsbetreuung enthalten? 

Neben der Betreuung gehören Hausaufgabenhilfe, Förderunterricht und Freizeitaktivitäten zum Angebot. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Kommune und Trägern ab. 

5. Ist die Ganztagsbetreuung kostenfrei? 

Die Betreuung ist nicht immer vollständig kostenlos. Die Kosten variieren je nach Schulform, Bundesland und Einrichtung. Oft sind Zusatzangebote und das Mittagessen kostenpflichtig. 

6. Wie können Eltern ihr Kind anmelden? 

Eltern sollten sich rechtzeitig bei der Schule oder Kommune über Voraussetzungen, Fristen und Wartelisten informieren und die Anmeldung entsprechend einreichen. 

null Pflegegrad beantragen: Das sollten Sie wissen

Alter & Pflege

Pflegegrad beantragen: Das sollten Sie wissen

Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte sich gut auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorbereiten. 

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um diese Leistungen zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person (oder ein Angehöriger) bei ihrer Pflegeversicherung – einer Abteilung ihrer Krankenkasse – einen Antrag stellen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden die Leistungen rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bezahlt. Es gilt also den Antrag möglichst rasch zu stellen.

Die Pflegeversicherung beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ein Gutachten über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit zu erstellen. Zu diesem Zweck kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zur pflegebedürftigen Person.

Die richtige Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes

Von diesem Besuch hängt sehr viel ab, denn das Gutachten des MDK ist die Grundlage für die Entscheidung der Pflegeversicherung, ob und welche Leistungen die pflegebedürftige Person erhält. Angehörige und Patienten sollten sich auf diesen Termin (der rechtzeitig angekündigt werden muss) gut vorbereiten. Empfehlenswert ist es zum Beispiel, über mehrere Tage ein Pflegetagebuch zu führen, in dem alle Pflegetätigkeiten notiert werden, die für die Pflegeversicherung relevant sind. Sinnvoll ist es auch, vorab mit dem Patienten über seinen Hilfebedarf im Alltag zu sprechen. Besonders wichtig: Auch wenn sich die Patienten verständlicherweise in einem guten Licht darstellen möchten, sollten sie beim Begutachtungstermin ihre Hilfebedürftigkeit deutlich zeigen und die Lage keineswegs beschönigen.

Diese Dokumente sollten Sie bereithalten

  • Berichte des Hausarztes, von Fachärzten oder den Entlassungsbericht aus der Klinik, falls vorhanden. 
  • Aktueller Medikamentenplan.
  • Falls ein Pflegedienst kommt, eine Pflegedokumentation.
  • Pflegetagebuch, indem Sie vorab alle Pflegetätigkeiten notieren, die für die Pflegeversicherung relevant sind.

Bei Verzögerung Entschädigung möglich

Bei der Bearbeitung der Anträge sind die Pflegekassen an eine Frist gebunden. Maximal 25 Werktage dürfen zwischen dem Besuch des MDK und dem Bescheid vergehen. Dauert es länger, können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen eine Entschädigung in Höhe von 70 Euro pro angefangener Woche fordern. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim lebt und bereits mindestens Pflegegrad zwei hat.Ist der Pflegegrad niedriger als erwartet? Oder wurde überhaupt kein Pflegegrad bewilligt? In einem solchen Fall können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Sollte auch das keinen Erfolg zeigen, bleibt immer noch der Gang zum Sozialgericht.

Widerspruch gegen den Bescheid des MDK einlegen – so gehts

Lehnt der Medizinische Dienst den Antrag auf einen Pflegegrad ab, oder ist die Einstufung niedriger als erwartet, können Sie innerhalb von 28 Kalendertagen Widerspruch einlegen. Sie können auch mehrmals Widerspruch einlegen. Bei zweifacher Ablehnung entscheidet das Sozialgericht.

  • Fordern Sie eine Begründung der Ablehnung und formulieren Sie anhand dieser Ihren Widerspruch.
  • Die Pflegekasse prüft den Widerspruch und schickt erneut eine Gutachterin oder einen Gutachter.
  • Fällt das erneute Gutachten positiv aus, erhalten Sie rückwirkend ab dem Tag der ersten Antragstellung Leistungen aus der Pflegeversicherung.
  • Ist eine Pflegebedürftigkeit noch nicht in dem Maße gegeben, dass ein Pflegegrad bewilligt wird, können Sie nach einer gewissen Zeit einen neuen Antrag stellen.
  • Einen neuen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung können Sie auch stellen, wenn sich der Gesundheitszustand erheblich ändert.


„Vom Besuch des Medizinischen Dienstes hängt vieles ab. Wir empfehlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, sich gut auf diesen Termin vorzubereiten.“

Jürgen Griesbeck, Produktverantwortlicher Homecare-Eldercare, pme Familienservice Gruppe

 

 
 
 

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Im Auftrag von mehr als 900 Arbeitgebern unterstützt die pme Familienservice Gruppe Beschäftigte, Beruf und Privatleben gelingend zu vereinbaren und mit freiem Kopf arbeiten zu können.
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