Kinder essen am Tisch in einer Kita

Kinderbetreuungskosten-Zuschuss

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG) ist für Unternehmen eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, ihr Personal bei der Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen. Er wird zweckgebunden für die Kosten der Betreuung und Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindertageseinrichtungen oder bei Tagesmüttern eingesetzt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Für Beschäftigte ist dieser Zuschuss oft günstiger als beispielsweise eine Gehaltserhöhung. Firmen, die keine eigenen Einrichtungen oder Belegplätze anbieten können, entlasten mit diesem Zuschuss ihre Beschäftigten immerhin finanziell.

Vorteile für Unternehmen und Beschäftigte

Obwohl der Zuschuss zur Kinderbetreuung sehr flexibel und individuell eingesetzt werden kann, kostengünstig ist und den Beschäftigten ohne zeitlichen Vorlauf und Planungsaufwand direkte und schnelle Entlastung bietet, wird er von Unternehmen selten genutzt. Aus diesem Grund hier die Vorteile einmal kurz im Überblick:

Flexibel, variabel und individuell: Für die Höhe des Zuschusses gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Obergrenze. Es kann auch sehr teure Betreuung über den Zuschuss finanziert werden. Gleichzeitig muss der Zuschuss nicht die gesamten Kosten abdecken, es liegt in der Entscheidung des Arbeitgebers, wie viel er oder sie beisteuern will. (Ein Nachweis über die gesamte Höhe der Betreuungskosten ist dennoch erforderlich). Der Zuschuss muss außerdem nicht dem gesamten Personal gewährt werden. Der Arbeitgeber kann den begünstigten Personenkreis grundsätzlich festlegen; dabei sind insbesondere arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten.

Kostengünstig und effektiv: Der Zuschuss kostet das Unternehmen keine zusätzlichen Lohnnebenkosten, wenn die Bedingungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erfüllt sind und der Betrag zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt wird. Er kann sofort eingesetzt werden und erfordert kaum Organisationsaufwand. Für die Beschäftigten bedeutet er eine schnelle und spürbare finanzielle Entlastung.

Der Zuschuss bietet sich als Alternative zur Gehaltserhöhung an – allerdings nur, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten oder künftig geschuldeten Gehaltserhöhung tritt.

Nicht die Lösung für alle Betreuungssorgen

Auch wenn der Kinderbetreuungskostenzuschuss sehr viele Vorteile mit sich bringt, kann er leider nicht alle Betreuungssorgen und -probleme lösen. Einerseits werden über die Zahlung Eltern nur dann unterstützt und entlastet, wenn es auch entsprechende Betreuungseinrichtungen und -plätze gibt. Außerdem ist der Zuschuss nur für Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder bestimmt und kommt nicht Eltern zugute, die zum Beispiel ihre Kinder nachmittags im Hort betreuen lassen.

Sie können dennoch Ihre Beschäftigten mit Kindern im schulpflichtigen Alter finanziell unterstützen. In diesem Fall ist der Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG grundsätzlich nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Er kann aber vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebskosten von der Steuer absetzt werden. Das Gleiche gilt für Betreuungslösungen, bei denen Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen lassen.