Pflege und Corona: Unterstützung für Angehörige

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Pflege und Corona: Akuthilfe wird verlängert

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15.09.2020
Gabriele Strasser
3272

Anpassungen unter anderem bei der Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit sollen helfen, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren. Die zunächst bis September 2020 geltenden Maßnahmen wurden bis 31. Dezember 2020 verlängert.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld: 20 statt 10 Tage

Wer wegen einer Corona-bedingten akuten Situation Angehörige pflegt, kann bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Dienste nicht im gewohnten Umfang arbeiten. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von pandemiebedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

 

Pflegezeit und Familienpflegezeit werden flexibler gestaltet

Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) sowie 24 Monate (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können – sei es vollständig, oder wenn sie in Teilzeit arbeiten.

Bei der Familienpflegezeit wird die Ankündigungsfrist vorübergehend auf 10 Tage statt acht Wochen verkürzt. Auch die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung ist auch per E-Mail möglich. 

Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen. Wenn im Regelfall die 24-monatige Familienpflegezeit im Anschluss an die sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch genommen wird, wird die Pflegezeit angerechnet. Somit können dann nur 18 Monate Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Mit den neuen Regelungen ist es vorübergehend möglich, trotz der vorherigen sechs Monate Pflegezeit die Familienpflegezeit voll in Anspruch zu nehmen. Insgesamt sind also 30 Monate Pflegezeit möglich.

 

Anpassungen beim zinslosen Darlehen

Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag ausgeklammert werden.

 

Quelle: 

Bundesfamilienministerium

 

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