Pflegestärkung Update 2017

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Pflegestärkungsgesetz II: Das ist neu

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Asset-Herausgeber

04.01.2017
Gabriele Strasser
452

Seit dem 1. Januar wird das Pflegestärkungsgesetz II umgesetzt, die größte und tiefgreifendste Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995. Die wichtigsten Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Ziel ist es, die individuelle Pflegebedürftigkeit von Menschen besser zu erfassen. Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht. Das betraf gerade Menschen mit Demenzerkrankungen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen berücksichtigt. Die Unterstützung durch die Pflegeversicherung wird in Zukunft deutlich früher geleistet werden als bisher. So werden in den Pflegegrad 1 Menschen eingestuft, die bisher noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen.

Fazit: Mehr Menschen als bisher erhalten Unterstützung – vor allem Menschen mit Demenzerkrankung.

 

Hinwendung zur ambulanten Pflege

Bisher wurden Angehörige, die Pflege selbst organisieren, im Vergleich zur Kofinanzierung der stationären Pflege finanziell deutlich benachteiligt. Nun gibt es mehr Geld für ambulante Leistungen, dabei wird der Fokus noch mehr auf das barrierefreie Wohnen im Alter gelegt. Im Gegenzug werden die Leistungen für die vollstationäre Betreuung (außer bei Pflegegrad 4 und 5) eingeschränkt.

Fazit: Angehörige werden sich stärker als bisher für die Organisation der Pflege im häuslichen Bereich zuständig fühlen und sehr viel später eine vollstationäre Lösung in Erwägung ziehen.

 

Größeres Leistungsspektrum

Dank des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gibt es nun auch Leistungen, um die soziale Teilhabe zu ermöglichen. Ziel ist es, die Menschen vor Vereinsamung zu schützen, ihre Ressourcen zu stärken und Kontakt zu Mitmenschen zu gewährleisten. Auch Maßnahmen der Wohnraumanpassung werden besonders gefördert, um die selbständige Mobilität – ggf. mit Hilfsmitteln – zu gewährleisten.

Fazit: Die Leistungen für soziale Teilhabe und Wohnraumanpassung tragen zu einer höheren Lebensqualität bei – nutzen Sie diese Möglichkeiten!

 

Neues Begutachtungsverfahren

An die Stelle der Pflegestufen rücken fünf Pflegegrade. Für die Pflegeeinstufung ist nicht mehr der Grad der Hilfebedürftigkeit entscheidend, sondern der Grad der individuellen Selbstständigkeit und Kompetenz. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden spürbar verbessert und individualisiert, die Pflege wird flexibler. Die neue Begutachtung erstreckt sich über sechs Bereiche:
•    Mobilität
•    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
•    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
•    Selbstversorgung
•    Umgang mit Krankheit
•    Gestaltung des Alltagslebens.
Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, werden nach einer festgelegten, gerechten Logik automatisch in das neue System übergeleitet und bekommen mindestens die gleichen Leistungen wie vorher, oft sogar mehr.


Fazit: Das Einstufungsverfahren in einen Pflegegrad verläuft ab jetzt aufwändiger, weil die Feststellung der Selbstständigkeit des Antragstellers mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Wer bisher schon eine Pflegestufe hatte, wird keinesfalls schlechter gestellt.

 

Anspruch auf Pflegeberatung

Das Pflegestärkungsgesetz II bietet allen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen über die Pflegeversicherung einen Beratungsservice an. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Pflegeversicherung wird jedem Pflegebedürftigen für diese Beratung ein fester Ansprechpartner zugeordnet. Unter bestimmten Umständen schließt das Angebot auch Hausbesuche ein.
 
Fazit: Die Pflegeversicherung möchte über einen Ausbau der Beratungsleistung für einen ganzheitlichen Blick auf die Lebenssituation der Antragsteller sorgen.

 

Mehr Unterstützung für Angehörige

Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibler – sogar stundenweise! – und in größerem Umfang in Anspruch genommen werden. Die zusätzlichen niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden für alle Menschen mit Pflegegraden um Entlastungsangebote wie Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen ergänzt. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf in Anspruch nehmen und erhält Lohnersatzleistungen. Darüber hinaus gibt es Modelle, die berufstätigen Angehörigen konfinanziert eine längere Pflegebegleitung erlauben. Die Pflegekassen müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten. Weiterhin werden pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert, sogar dann, wenn sie dauerhaft ganz aus der Berufstätigkeit aussteigen.

Fazit: Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist ein wichtiges Thema des neuen Pflegestärkungsgesetzes II. Die neuen Leistungen sollen auch dazu beitragen, dass berufstätige pflegende Angehörige mehr Entlastung erfahren.

 

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