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Mutter mit erwachsenem Sohn mit Down Syndrom
Alter & Pflege

Mehr Geld für Pflege im neuen Jahr

Ab dem 1. Januar 2024 treten im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes zahlreiche Neuerungen in Kraft. Sie bringen mehr Geld für die häusliche Pflege. Auch für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bringt die Reform Verbesserungen.  

 

Mehr Pflegegeld und höhere Sachleistungen

Um die häusliche Pflege zu stärken, werden zum 1. Januar 2024 verschiedene Pflegeleistungen angehoben: 

  • Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um 5 % erhöht.
  • Die ambulanten Sachleistungen werden ebenfalls um 5 % angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld jährlich statt einmalig

Neu ist außerdem, dass Pflegende künftig einmal pro Kalenderjahr für 10 Tage Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld bekommen (bisher war das nur einmalig möglich). Eine mehrmalige Freistellung für 10 Tage durch den Arbeitgeber (ohne Pflegeunterstützungsgeld) war bisher schon möglich und wird es weiterhin bleiben. 

Höhere Zuschläge zu Pflegekosten im Heim

Ebenfalls werden zum 1. Januar 2024 die Zuschläge für Pflegekosten (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht: 

  • von 5 % auf 15 % bei 0 - 12 Monaten Verweildauer
  • von 25 % auf 30 % bei 13 - 24 Monaten
  • von 45 % auf 50 % bei 25 - 36 Monaten 
  • von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten 

Bessere Leistungen für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Neuerungen: 

  • Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen (bisher max. sechs) in Anspruch genommen werden.
  • Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs nun für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Bis zu 100 Prozent der Mittel für die Kurzzeitpflege – 2024 bis zu 1.774 Euro – können für die Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit sie nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind.
  • Die Verhinderungspflege kann nun sofort nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, die bisher geltende Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.

Entlastungsbudget ab 2025

Ab dem 1. Juli 2025 wird für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro eingeführt. Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege.

Ausnahme: Junge Pflegebedürftige (bis 25 Jahre und mit Pflegegrad 4 oder 5) können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen. Ab dem 1. Juli 2025 gilt auch für sie das Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro. 

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